Rechtsprechung
   OLG Dresden, 16.09.2009 - 10 U 149/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,29789
OLG Dresden, 16.09.2009 - 10 U 149/09 (https://dejure.org/2009,29789)
OLG Dresden, Entscheidung vom 16.09.2009 - 10 U 149/09 (https://dejure.org/2009,29789)
OLG Dresden, Entscheidung vom 16. September 2009 - 10 U 149/09 (https://dejure.org/2009,29789)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,29789) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine Sekundärhaftung für Hauptleistungspflichten!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2010, 1279
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 26.10.2006 - VII ZR 133/04

    Pflichten des Architekten bei Auftreten von Baumängeln; Verjährung von

    Auszug aus OLG Dresden, 16.09.2009 - 10 U 149/09
    Vielmehr bezieht sich diese Untersuchungspflicht nur auf die "unverzügliche und umfassende Aufklärung der Ursachen sichtbar gewordener Baumängel" (ständige Rechtsprechung des BGH, siehe zuletzt BGH, Urteil vom 26.10.2006 - VII ZR 133/04 - NJW 2007, 365 sowie Urteil vom 23.07.2009 - VII ZR 134/08).

    Sichtbar geworden in diesem Sinne ist aber ein Baumangel nur dann, wenn der Architekt hiervon auch (positive) Kenntnis hat (siehe hierzu den vom BGH entschiedenen Fall - Urteil vom 26.10.2006, aaO - sowie Claus von Rintelen, Die Sekundärhaftung des Architekten-Bestandsaufnahme, Grenzen und Kritik, NZBau 2008, 209, 214, 215).

    Im Übrigen besteht auch nach der Schuldrechtsreform und dem Verjährungsanpassungsgesetz - anders als etwa bei anderen Berufsgruppen wie Anwälten und Steuerberatern - weiterhin ein Anwendungsbereich für die Sekundärhaftung des Architekten (siehe hierzu Oliver N Moufang, Kurzkommentar zum Urteil des BGH vom 26.10.2006, aaO, EWiR 2007, 197, 198; Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 1, 1. Halbband, 5. Aufl., Vor § 194 Rn. 17 f.; Hillmann, jurisPR-PrivBauR 2/2007 Anm. 6).

  • BGH, 23.07.2009 - VII ZR 134/08

    Anwendbarkeit der zur Sekundärhaftung eines Architekten entwickelten Grundsätze

    Auszug aus OLG Dresden, 16.09.2009 - 10 U 149/09
    Vielmehr bezieht sich diese Untersuchungspflicht nur auf die "unverzügliche und umfassende Aufklärung der Ursachen sichtbar gewordener Baumängel" (ständige Rechtsprechung des BGH, siehe zuletzt BGH, Urteil vom 26.10.2006 - VII ZR 133/04 - NJW 2007, 365 sowie Urteil vom 23.07.2009 - VII ZR 134/08).
  • OLG Frankfurt, 11.01.1994 - 5 U 31/93

    Abnahme; Juristisch gefärbte Tatsache; Rechtsbegriffe des täglichen Lebens;

    Auszug aus OLG Dresden, 16.09.2009 - 10 U 149/09
    Dieses Geständnis ist wirksam geworden, nachdem sich der Beklagte den Vortrag des Klägers erkennbar zu Eigen gemacht hat und hierüber vorbehaltlos verhandelt wurde (siehe hierzu OLG Frankfurt, Urteil vom 11.01.1994 - 5 U 31/93 - NJW-RR 1994, 530).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht